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Telefonate

Der Gefangene hat die Telefongenehmigung mittels eines Formblattes zu
beantragen.

Ferngespräche sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu führen.

Ausnahmsweise kann Gefangenen das Führen eines Ferngespräches in fremder Sprache (Muttersprache des Gefangenen und/oder der Kontaktperson) genehmigt werden, wenn und solange

  • hinreichend glaubhaft gemacht wird, dass ansonsten eine telefonische Kommunikation nicht möglich wäre und
  • wenn die Kontaktperson zum Besuch zugelassen ist oder zugelassen würde und dabei nur optische Überwachung erfolgt oder zu erfolgen hätte.

Die Genehmigung von Telefonaten wird u. a. davon abhängig gemacht, dass der beantragte Anschlussinhaber in einem deutschen Telefonbuch eingetragen ist oder von dem Gefangenen ein entsprechender Nachweis über den Anschlussinhaber vorgelegt wird.

Untersuchungsgefangene mit einem Beschränkungsbeschluss benötigen eine richterliche Genehmigung um Telefonate führen zu dürfen.

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