Strafsachen

In Strafsachen ist das Amtsgericht erstinstanzlich tätig (weitere Informationen im Kasten rechts).

Das Strafgericht ist zuständig für


  • Strafsachen, Privatklagesachen und beschleunigte Verfahren (sog. Schnellrichter) gegen Erwachsene, soweit Sachen einem Strafrichter bzw. dem Schöffengericht oder dem erweiterten Schöffengericht zugewiesen sind.
  • Die Zuständigkeit besteht auch für Verfahren gegen Jugendliche.
  • Tätigkeit im Ermittlungsverfahren sowie Freiheitsentziehungssachen.
  • Überwachung der Bewährungsverfahren.

Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - allein oder neben einer Strafe - oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.

Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen, wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist, ansonsten entscheidet das Schöffengericht.

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